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Die Schweigepflicht in der Pflege

Bild © zabanski adobestock
2020 - 3

Das Persönlichkeitsrecht nimmt einen hohen Stellenwert des gesellschaftlichen Lebens ein. Eine relativ junge Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Mit dessen Hilfe soll jeder selbst darüber entscheiden können, welche personenbezogenen Daten er von sich preisgeben möchte und wer sie verwenden darf. Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) regelt die Verarbeitung von Daten aus Sicht des Datenschutzes auf EU-Ebene. Daten, welche die Gesundheit betreffen, finden im Artikel 9 besondere Schutzwürdigkeit. Gerade in Verbindung mit Gesundheit und Pflege muss sich derjenige, der sich in eine Behandlung begibt, darauf verlassen können, dass ein intimer und sehr sensibler Teil seines Lebens – die Daten der eigenen Gesundheit – nicht wahllos der Öffentlichkeit preisgegeben werden. Kranke und pflegebedürftige Menschen haben das Recht auf Datenschutz sowie auf Verschwiegenheit und Geheimhaltung. Angehörige der Gesundheitsberufe stehen somit in der Pflicht, die Rechte ihrer Patienten zu wahren. Geben sie sensible Daten ohne Einverständnis weiter oder brechen sie ihre Schweigepflicht, leidet nicht nur das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt bzw. den Erfüllungsgehilfen im Gesundheitswesen – der Gesetzgeber ahndet Verstöße darüber hinaus mit hohen Geldbußen oder sogar Haftstrafen.

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