Lerneinheiten

Um Ihnen einen Eindruck von unserem Kursdesign zu vermitteln, haben wir Fortbildungen für Sie bereitgestellt. 

Defi und Co. - Leben mit einem Implantat

Lerneinheit 1
Ist unser Herz aus dem Takt geraten, sind wir auf technische Hilfe angewiesen. Diese wird uns bei schnellen Herzrhythmusstörungen von einem ICD, einem implantierbaren Cardioverter-Defibrillator, gewährt. Bei zu langsamem Herzschlag, sogenannter Bradykardie, übernimmt dies ein Herzschrittmacher. Spezielle Verwandte dieser Geräte können sogar beides – und nicht nur Schutzfunktionen übernehmen, sondern wie bei einem CRT-ICD durch kardiale Resynchronisationstherapie bestenfalls sogar eine Leistungssteigerung bei den Patienten herbeiführen. Weitere besonders klein gehaltene Biomonitore sind speziell auf die Überwachung von Rhythmusstörungen, aber auch des Flüssigkeitshaushalts im Körper und die Übertragung per Datentransfer an eine telemedizinische Zentrale ausgelegt.

Resilienz im palliativen Setting

Lerneinheit 2

Die Arbeit mit Sterbenden, ob Kindern oder Erwachsenen, zeigt immer die eigenen Grenzen auf und macht die eigene Sterblichkeit und auch Hilflosigkeit angesichts des Todes immer wieder bewusst. Der Tod begegnet sowohl Pflegenden im ambulanten als auch im stationären Setting. Pflegende müssen sich mit ihrem Verhältnis zum Tod auseinandersetzen, die eigene Betroffenheit bewältigen und einen persönlichen Ausgleich finden. Der Bewältigungsprozess kann keinem Patentrezept folgen, es sind individuelle Kraftquellen, die Pflegekräfte finden und nutzen müssen. Nur so können sie selbst im palliativen Arbeitsfeld gesund und resilient bleiben. Bei der Entwicklung dieser Bewältigungsstrategien fallen auch dem Arbeitgeber und dem Team Verantwortung zu. Hier sind unterstützende Maßnahmen oder Seminare gefragt, die Pflegenden dabei helfen, ihre individuelle Resilienzstrategie zu finden.

Alles Wichtige zur Gefährdungsanzeige

Lerneinheit 3

Was früher noch häufig als „Überlastungsanzeige“ überschrieben wurde, wird heute besser als „Gefährdungsanzeige“ bezeichnet. Sie informiert den Arbeitgeber über konkrete und aktuelle Arbeitsbedingungen, die zu Schäden oder Gefährdungen von Pflegebedürftigen bzw. Patienten, aber auch von Arbeitnehmern führen können. Neben der Informationsfunktion dient die Gefährdungsanzeige vor allem auch dazu, Pflegekräfte haftungsrechtlich zu entlasten. Pflegekräfte haben nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht, bei Gefährdungen unverzüglich eine Anzeige abzugeben. Sie dürfen dafür nicht sanktioniert, schon gar nicht abgemahnt werden. Es ist unerheblich, ob objektiv eine Gefährdung vorliegt. Vielmehr reicht es aus, wenn Pflegekräfte aus ihrer persönlichen Einschätzung heraus eine Gefährdungslage feststellen. Vorgesetzte müssen der Gefährdungsanzeige nachgehen – oder diese „nach oben“ weitergeben. Ansonsten machen sie sich haftbar.

Die Schweigepflicht in der Pflege

Lerneinheit 4

Das Persönlichkeitsrecht nimmt einen hohen Stellenwert des gesellschaftlichen Lebens ein. Eine relativ junge Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfasst das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Mit dessen Hilfe soll jeder selbst darüber entscheiden können, welche personenbezogenen Daten er von sich preisgeben möchte und wer sie verwenden darf. Die DSGVO regelt die Verarbeitung von Daten aus Sicht des Datenschutzes auf EU-Ebene. Daten, welche die Gesundheit betreffen, finden im Artikel 9 Schutzwürdigkeit. Kranke und pflegebedürftige Menschen haben das Recht auf Datenschutz sowie auf Verschwiegenheit und Geheimhaltung. Angehörige der Gesundheits-und Betreuunggsberufe stehen somit in der Pflicht, die Rechte ihrer Patienten oder Klienten zu wahren. Geben sie sensible Daten ohne Einverständnis weiter oder brechen sie ihre Schweigepflicht, leidet nicht nur das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt bzw. den Erfüllungsgehilfen im Gesundheitswesen – der Gesetzgeber ahndet Verstöße darüber hinaus mit hohen Geldbußen oder sogar Haftstrafen.

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